Abiturnote schätzen
Kurspunkte und erwartete Prüfungsergebnisse eintragen; gerechnet wird mit den Regeln von Brandenburg. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Auskunft — verbindlich ist die Berechnung der Schule.
In Brandenburg gehen regulär vier Prüfungsfächer in fünffacher Wertung in Block II ein. Nur wenn du eine besondere Lernleistung als fünfte Prüfungskomponente einbringst, werden alle fünf Ergebnisse vierfach gewertet.
Block I — Kurse der Qualifikationsphase
Je Fach die Punkte der vier Halbjahre, 0 bis 15. Offene Felder bleiben leer. In Brandenburg werden 36 Kurse eingebracht. Doppelt gewertet: Leistungskurse (alle 8 Halbjahreskurse der zwei Leistungskursfächer). Diese Kurse als LK eintragen, alle anderen als GK. Kurse, die nicht in die Wertung gehen, unter „Einbringen“ abwählen.
0 Kurse eingetragen von 36
Block II — Prüfungsfächer
Für jedes der 4 Prüfungsfächer die erwartete Punktzahl, 0 bis 15. Jedes Ergebnis zählt 5-fach.
- noch offen
Block I: mindestens 200 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
Von den einzubringenden Leistungskursen höchstens drei Halbjahresergebnisse unter 5 Punkten, von den einzubringenden Grundkursen höchstens vier Halbjahresergebnisse unter 5 Punkten (bei fremdsprachlichem Sachfach höchstens drei); kein einzubringender Kurs mit 0 Punkten; mindestens 200 Punkte nach Anlage 1 (§ 30 Abs. 5)
derzeit 0 Kurse unter 5 Punkten
- noch offen
Block II: mindestens 100 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
in mindestens drei Abiturprüfungen jeweils mindestens 5 Punkte (einfache Wertung, entspricht 25 Punkten fünffach bzw. 20 Punkten vierfach)
derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
insgesamt mindestens 100 Punkte
derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
jede Abiturprüfung nach abschließender Berechnung mit mindestens 1 Punkt bewertet
derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- noch offen
Gesamt: mindestens 300 Punkte (Bestehensgrenze)
noch keine Eingaben
Womit gerechnet wird
Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen — je Zeile mit Quelle.
- Einzubringende Kurse
36 Halbjahresergebnisse
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung – GOSTV), § 30 Gesamtqualifikation, § 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Anlage 1 (Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase), Anlage 2 (Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote), Land Brandenburg (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport; Brandenburgisches Vorschriftensystem BRAVORS), Stand 16.06.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Berechnung Block I
KMK-Standard · Faktor 40
Alle acht Halbjahreskurse der beiden Leistungskursfächer in doppelter Wertung plus 28 Halbjahreskurse der Grundkursfächer (darunter die vier Kurse des dritten und vierten Prüfungsfachs) ergeben 44 Wertungen; Summe der Punkte (doppelt gewertete Kurse doppelt gezählt) x 40 / 44, auf ganze Punkte gerundet, ab n,5 aufgerundet (Anlage 1). Sonderfall fremdsprachliches Sachfach (§ 30 Abs. 2 Satz 4): nur 24 Grundkurse, dann 40 Wertungen und die Punktsumme ist ohne Formel das Ergebnis.
44 (8 Leistungskurse doppelt = 16 Wertungen + 28 Grundkurse); bei fremdsprachlichem Sachfach 40 Wertungen ohne Formelanwendung
- Gewichtung
Leistungskurse (alle 8 Halbjahreskurse der zwei Leistungskursfächer): ×2
doppelte Wertung
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung – GOSTV), § 30 Gesamtqualifikation, § 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Anlage 1 (Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase), Anlage 2 (Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote), Land Brandenburg (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport; Brandenburgisches Vorschriftensystem BRAVORS), Stand 16.06.2025, abgerufen am 14.09.2026
Grundkurse (28, bzw. 24 bei fremdsprachlichem Sachfach): ×1
einfache Wertung; Seminarkurs kann eingebracht werden
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung – GOSTV), § 30 Gesamtqualifikation, § 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Anlage 1 (Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase), Anlage 2 (Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote), Land Brandenburg (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport; Brandenburgisches Vorschriftensystem BRAVORS), Stand 16.06.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Punkte Block I
200–600
Mindestens 200 Punkte nötig.
- Kurse unter 5 Punkten
Von den einzubringenden Leistungskursen höchstens drei Halbjahresergebnisse unter 5 Punkten, von den einzubringenden Grundkursen höchstens vier Halbjahresergebnisse unter 5 Punkten (bei fremdsprachlichem Sachfach höchstens drei); kein einzubringender Kurs mit 0 Punkten; mindestens 200 Punkte nach Anlage 1 (§ 30 Abs. 5)
- Prüfungsfächer
4 Fächer · jedes Ergebnis ×5
Vier Prüfungsfächer in fünffacher Wertung (4 x 5 x 15 = 300). Wird eine Besondere Lernleistung als fünfte Abiturprüfung erbracht, werden alle fünf Prüfungsleistungen vierfach gewertet (§ 30 Abs. 4).
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung – GOSTV), § 30 Gesamtqualifikation, § 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Anlage 1 (Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase), Anlage 2 (Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote), Land Brandenburg (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport; Brandenburgisches Vorschriftensystem BRAVORS), Stand 16.06.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Bedingungen Block II
- in mindestens drei Abiturprüfungen jeweils mindestens 5 Punkte (einfache Wertung, entspricht 25 Punkten fünffach bzw. 20 Punkten vierfach)
- insgesamt mindestens 100 Punkte
- jede Abiturprüfung nach abschließender Berechnung mit mindestens 1 Punkt bewertet
- Punkte Block II
100–300
Mindestens 100 Punkte nötig.
- Gesamtpunktzahl
300–900
- Abiturnote
Tabelle Anlage 2 (900–823 = 1,0; 822–805 = 1,1; ... ; 318–301 = 3,9; 300 = 4,0); entspricht N = 17/3 - G/180, auf eine Dezimalstelle abgeschnitten
Zuordnung über Punktintervalle der Tabelle (18er-Schritte), keine weitere Rundung; Block-I-Ergebnis vorher ganzzahlig gerundet (ab n,5 aufwärts)
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung – GOSTV), § 30 Gesamtqualifikation, § 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Anlage 1 (Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase), Anlage 2 (Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote), Land Brandenburg (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport; Brandenburgisches Vorschriftensystem BRAVORS), Stand 16.06.2025, abgerufen am 14.09.2026
Abweichungen und Besonderheiten
- Vier Prüfungsfächer fünffach
Regulär vier Abiturprüfungen (drei schriftlich, eine mündlich) in fünffacher Wertung statt fünf Fächer vierfach. Nur mit Besonderer Lernleistung als fünfter Prüfung gilt Faktor 4 für alle fünf.
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung – GOSTV), § 30 Gesamtqualifikation, § 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Anlage 1 (Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase), Anlage 2 (Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote), Land Brandenburg (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport; Brandenburgisches Vorschriftensystem BRAVORS), Stand 16.06.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Kurszahl und Divisor
36 eingebrachte Kurse (8 LK + 28 GK) mit 44 Wertungen; Umrechnung x 40 / 44. Bei fremdsprachlichem Sachfach 24 GK, 40 Wertungen, keine Formel.
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung – GOSTV), § 30 Gesamtqualifikation, § 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Anlage 1 (Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase), Anlage 2 (Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote), Land Brandenburg (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport; Brandenburgisches Vorschriftensystem BRAVORS), Stand 16.06.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Unterkurse getrennt nach Niveau
Höchstens drei LK-Halbjahresergebnisse und höchstens vier GK-Halbjahresergebnisse unter 5 Punkten (statt einer pauschalen 20-Prozent-Regel).
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung – GOSTV), § 30 Gesamtqualifikation, § 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Anlage 1 (Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase), Anlage 2 (Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote), Land Brandenburg (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport; Brandenburgisches Vorschriftensystem BRAVORS), Stand 16.06.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Mindestbedingung Block II
In mindestens drei Prüfungen je 5 Punkte einfach; keine gesonderte Leistungskurs-Bedingung; jede Prüfung mindestens 1 Punkt.
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung – GOSTV), § 30 Gesamtqualifikation, § 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Anlage 1 (Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase), Anlage 2 (Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote), Land Brandenburg (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport; Brandenburgisches Vorschriftensystem BRAVORS), Stand 16.06.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Pflichteinbringungen
Je vier Halbjahreskurse Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache und eine Naturwissenschaft (oder je zwei in zwei Naturwissenschaften); je zwei Kurse einer neu einsetzenden Fremdsprache und aus Kunst/Musik/Darstellendem Spiel (Ausnahme berufsorientierter Schwerpunkt Wirtschaft).
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung – GOSTV), § 30 Gesamtqualifikation, § 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Anlage 1 (Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase), Anlage 2 (Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote), Land Brandenburg (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport; Brandenburgisches Vorschriftensystem BRAVORS), Stand 16.06.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung – GOSTV), § 30 Gesamtqualifikation, § 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Anlage 1 (Berechnung des Gesamtergebnisses der Qualifikationsphase), Anlage 2 (Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote), Land Brandenburg (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport; Brandenburgisches Vorschriftensystem BRAVORS), Stand 16.06.2025, abgerufen am 14.09.2026
Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.