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Abirechner · Nordrhein-Westfalen

Abiturnote schätzen

Kurspunkte und erwartete Prüfungsergebnisse eintragen; gerechnet wird mit den Regeln von Nordrhein-Westfalen. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Auskunft — verbindlich ist die Berechnung der Schule.

Die Durchschnittsnote wird in Nordrhein-Westfalen nach der Umrechnungstabelle in der Prüfungsordnung ermittelt; sie entspricht der bundesweit einheitlichen Tabelle der Kultusministerkonferenz (KMK).

Block I — Kurse der Qualifikationsphase

Je Fach die Punkte der vier Halbjahre, 0 bis 15. Offene Felder bleiben leer. In Nordrhein-Westfalen werden 35 bis 40 Kurse eingebracht. Doppelt gewertet: Leistungskurse (8 Halbjahresergebnisse in den zwei Leistungskursfächern). Diese Kurse als LK eintragen, alle anderen als GK. Kurse, die nicht in die Wertung gehen, unter „Einbringen“ abwählen.

0 Kurse eingetragen von 35 bis 40

Block II — Prüfungsfächer

Für jedes der 4 Prüfungsfächer die erwartete Punktzahl, 0 bis 15. Jedes Ergebnis zählt 5-fach.

Bedingungen
  • noch offen

    Block I: mindestens 200 Punkte

    noch keine Eingaben

  • selbst prüfen

    Bei 35 bis 37 eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens 7 Kurse mit 4 oder weniger Punkten, bei 38 bis 40 höchstens 8; darunter jeweils höchstens 3 Leistungskurse. Mit 0 Punkten abgeschlossene Kurse gelten als nicht belegt (§ 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3).

    derzeit 0 Kurse unter 5 Punkten

  • noch offen

    Block II: mindestens 100 Punkte

    noch keine Eingaben

  • selbst prüfen

    ohne besondere Lernleistung: in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 25 Punkte (fünffache Wertung)

    derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • selbst prüfen

    mit besonderer Lernleistung: Prüfungsfächer und besondere Lernleistung jeweils vierfach; in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 20 Punkte

    derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • selbst prüfen

    insgesamt mindestens 100 Punkte

    derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • selbst prüfen

    bei schriftlicher und mündlicher Prüfung im ersten bis dritten Fach Endergebnis im Verhältnis 2 (schriftlich) : 1 (mündlich)

    derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • noch offen

    Gesamt: mindestens 300 Punkte (Bestehensgrenze)

    noch keine Eingaben

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Womit gerechnet wird

Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen — je Zeile mit Quelle.

Einzubringende Kurse

35–40 Halbjahresergebnisse

Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026

Berechnung Block I

KMK-Standard · Faktor 40

E I = P × 40 / S; P = Punktsumme der eingebrachten Halbjahresergebnisse (Leistungskurse zweifach), S = Zahl der eingebrachten Halbjahresergebnisse (Leistungskurse doppelt gezählt). Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet (§ 29 Abs. 5).

Zahl der eingebrachten Halbjahresergebnisse, die 8 Leistungskurse doppelt gezählt (bei 35 Kursen S = 43, bei 40 Kursen S = 48)

Gewichtung

Leistungskurse (8 Halbjahresergebnisse in den zwei Leistungskursfächern): ×2

zweifache Wertung, § 29 Abs. 3 Nr. 1

Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026

Grundkurse (27 bis 32 Halbjahresergebnisse): ×1

einfache Wertung; Projektkurs im Umfang von zwei Halbjahreskursen anrechenbar (§ 28 Abs. 10)

Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026

Punkte Block I

200–600

Mindestens 200 Punkte nötig.

Kurse unter 5 Punkten

Bei 35 bis 37 eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens 7 Kurse mit 4 oder weniger Punkten, bei 38 bis 40 höchstens 8; darunter jeweils höchstens 3 Leistungskurse. Mit 0 Punkten abgeschlossene Kurse gelten als nicht belegt (§ 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3).

Prüfungsfächer

4 Fächer · jedes Ergebnis ×5

Vier Prüfungsergebnisse in fünffacher Wertung (§ 29 Abs. 2). Wird eine besondere Lernleistung (§ 17) erbracht, werden die vier Prüfungsergebnisse vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt.

Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026

Bedingungen Block II
  • ohne besondere Lernleistung: in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 25 Punkte (fünffache Wertung)
  • mit besonderer Lernleistung: Prüfungsfächer und besondere Lernleistung jeweils vierfach; in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 20 Punkte
  • insgesamt mindestens 100 Punkte
  • bei schriftlicher und mündlicher Prüfung im ersten bis dritten Fach Endergebnis im Verhältnis 2 (schriftlich) : 1 (mündlich)
Punkte Block II

100–300

Mindestens 100 Punkte nötig.

Gesamtpunktzahl

300900

Abiturnote

Umrechnungstabelle Anlage 13 APO-GOSt (Punktzahl der Gesamtqualifikation → Durchschnittsnote; 300 = 4,0 bis 823–900 = 1,0; entspricht N = 17/3 − P/180)

Tabellenzuordnung auf eine Nachkommastelle (Bandbreiten von 18 Punkten); Tabelle im PDF nur als Grafik, Werte nicht einzeln geprüft

Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026

Abweichungen und Besonderheiten

Block II mit besonderer Lernleistung

Bei Einbringung einer besonderen Lernleistung sinkt der Faktor der vier Prüfungsfächer von 5 auf 4, die besondere Lernleistung wird vierfach hinzugezählt (max. weiterhin 300 Punkte).

Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026

Defizitgrenze Leistungskurse

Unter den Kursen mit 4 oder weniger Punkten dürfen höchstens 3 Leistungskurse sein.

Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026

Projektkurs

Ein Projektkurs kann im Umfang von zwei Halbjahreskursen (doppelte Wertung der Abschlussnote) oder als besondere Lernleistung eingebracht werden (§ 28 Abs. 10).

Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026

Quellen
  1. Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026
  2. APO-GOSt – Fassung vom 01.08.2025 im Landesrecht-Portal RECHT.NRW.DE, Land Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026
  3. Merkblatt zur Berechnung der Gesamtqualifikation für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen (Beispiellaufbahnen), Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2018, abgerufen am 14.09.2026

Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.