Abiturnote schätzen
Kurspunkte und erwartete Prüfungsergebnisse eintragen; gerechnet wird mit den Regeln von Sachsen. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Auskunft — verbindlich ist die Berechnung der Schule.
Block I — Kurse der Qualifikationsphase
Je Fach die Punkte der vier Halbjahre, 0 bis 15. Offene Felder bleiben leer. In Sachsen werden 40 Kurse eingebracht. Doppelt gewertet: Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskursfächer. Diese Kurse als LK eintragen, alle anderen als GK. Kurse, die nicht in die Wertung gehen, unter „Einbringen“ abwählen.
0 Kurse eingetragen von 40
Block II — Prüfungsfächer
Für jedes der 5 Prüfungsfächer die erwartete Punktzahl, 0 bis 15. Jedes Ergebnis zählt 4-fach.
- noch offen
Block I: mindestens 200 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
Höchstens acht der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse unter 5 Punkten, davon höchstens vier aus Leistungskursen; kein Kurshalbjahresergebnis eines belegten Kurses darf 0 Punkte betragen (§ 48 Abs. 3).
derzeit 0 Kurse unter 5 Punkten
- noch offen
Block II: mindestens 100 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter mindestens einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 20 Punkte (vierfache Wertung)
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
keine Prüfungsleistung mit 0 Punkten
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
insgesamt mindestens 100 Punkte
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
eine besondere Lernleistung kann nach § 49 Abs. 1 in Block II eingebracht werden, soweit sie nicht bereits in Block I berücksichtigt ist; sie tritt dabei an die Stelle des fünften Prüfungsfachs (§ 50 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4) und wird wie dieses vierfach gewertet
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- noch offen
Gesamt: mindestens 300 Punkte (Bestehensgrenze)
noch keine Eingaben
Womit gerechnet wird
Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen — je Zeile mit Quelle.
- Einzubringende Kurse
40 Halbjahresergebnisse
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Berechnung Block I
KMK-Standard · Faktor 40
Summe der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse (Leistungskursfächer je doppelt, Grundkursfächer je einfach) × 40, geteilt durch die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse (Leistungskursfächer doppelt gezählt). Nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, aufgerundet ab erster Nachkommastelle 5 (§ 48 Abs. 2 Satz 9 bis 12 SOGYA).
Anzahl der 40 eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse, Leistungskursfächer doppelt gezählt
- Gewichtung
Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskursfächer: ×2
je doppelt in Summe und Anzahl
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
Kurshalbjahresergebnisse der Grundkursfächer: ×1
je einfach
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Punkte Block I
200–600
Mindestens 200 Punkte nötig.
- Kurse unter 5 Punkten
Höchstens acht der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse unter 5 Punkten, davon höchstens vier aus Leistungskursen; kein Kurshalbjahresergebnis eines belegten Kurses darf 0 Punkte betragen (§ 48 Abs. 3).
- Prüfungsfächer
5 Fächer · jedes Ergebnis ×4
Punkte in den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils vierfach gewertet (§ 48 Abs. 4 SOGYA); vierfach gewertete Prüfungsergebnisse bei kombinierter schriftlicher und mündlicher Prüfung nach Anlage 2. Das fünfte Prüfungsfach ist entweder ein weiteres mündlich geprüftes Grundkursfach oder eine besondere Lernleistung; die Höchstpunktzahl von 300 bleibt in beiden Fällen gleich.
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Bedingungen Block II
- in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter mindestens einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 20 Punkte (vierfache Wertung)
- keine Prüfungsleistung mit 0 Punkten
- insgesamt mindestens 100 Punkte
- eine besondere Lernleistung kann nach § 49 Abs. 1 in Block II eingebracht werden, soweit sie nicht bereits in Block I berücksichtigt ist; sie tritt dabei an die Stelle des fünften Prüfungsfachs (§ 50 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4) und wird wie dieses vierfach gewertet
- Punkte Block II
100–300
Mindestens 100 Punkte nötig.
- Gesamtpunktzahl
300–900
- Abiturnote
Tabelle der Anlage 3 SOGYA (zu § 68 Abs. 1): 900–823 = 1,0; 822–805 = 1,1; … 660–643 = 2,0; … 318–301 = 3,9; 300 = 4,0. Die Anlage gibt dazu die Formel N = 17/3 − P/180 an; P wird nach § 48 Abs. 5 ermittelt. Die Tabelle stimmt Intervall für Intervall mit der bundesweit einheitlichen Umrechnungstabelle der Kultusministerkonferenz überein.
Zuordnung über die 18-Punkte-Intervalle der Tabelle; die Note wird nicht gerundet, die Intervalle wirken wie ein Abschneiden nach der ersten Nachkommastelle.
Quelle: SOGYA, Anlage 3 (zu § 68 Absatz 1): Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote N aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
Abweichungen und Besonderheiten
- Feste Kurszahl
Es müssen genau 40 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden; aus jedem belegten Fach mindestens eines (§ 48 Abs. 2 Satz 6 und 7).
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Block II
Fünf Abiturprüfungsfächer in vierfacher Wertung; drei Fächer (darunter ein Leistungskursfach) mit mindestens 20 Punkten; keine Prüfungsleistung mit 0 Punkten.
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Unterkursregel
Absolute Grenze von acht Ergebnissen unter 5 Punkten, davon höchstens vier aus Leistungskursen.
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Rundung Block I
Ausdrückliche Rundungsregel: ab erster Nachkommastelle 5 wird aufgerundet.
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Besondere Lernleistung
Die besondere Lernleistung ist in Sachsen kein zusätzlicher Baustein, sondern eine Wahlmöglichkeit für das fünfte Prüfungsfach: Als P5 wird entweder ein weiteres mündlich geprüftes Grundkursfach oder eine besondere Lernleistung gewählt (§ 50 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 SOGYA); die Entscheidung ist spätestens mit der Meldung zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I mitzuteilen (§ 50 Abs. 3). In Block II geht sie nach § 49 Abs. 1 nur ein, soweit sie nicht bereits in Block I berücksichtigt ist, und wird wie die übrigen Prüfungsfächer vierfach gewertet. Die vierfache Punktzahl wird nach Anlage 2 gebildet, wobei das Kolloquium gegenüber dem schriftlichen Teil doppelt zählt; enthält die Arbeit einen praktischen Teil, werden schriftlicher Teil, praktischer Teil und Kolloquium gleich gewichtet und das arithmetische Mittel mit 4 multipliziert, nicht ganzzahlige Ergebnisse werden ab der Nachkommaziffer 5 aufgerundet (§ 49 Abs. 6). Wird die besondere Lernleistung mit 0 Punkten bewertet, findet zusätzlich eine mündliche Prüfung in einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Grundkursfach statt (§ 50 Abs. 11 Satz 3).
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA, Fassung vom 1. August 2021 (Gesamt-PDF, § 46 Gesamtqualifikation, Anlage 3), Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2021, abgerufen am 14.09.2026
- SOGYA, Anlage 3 (zu § 68 Absatz 1): Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote N aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.