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Abirechner · Sachsen

Abiturnote schätzen

Kurspunkte und erwartete Prüfungsergebnisse eintragen; gerechnet wird mit den Regeln von Sachsen. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Auskunft — verbindlich ist die Berechnung der Schule.

Block I — Kurse der Qualifikationsphase

Je Fach die Punkte der vier Halbjahre, 0 bis 15. Offene Felder bleiben leer. In Sachsen werden 40 Kurse eingebracht. Doppelt gewertet: Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskursfächer. Diese Kurse als LK eintragen, alle anderen als GK. Kurse, die nicht in die Wertung gehen, unter „Einbringen“ abwählen.

0 Kurse eingetragen von 40

Block II — Prüfungsfächer

Für jedes der 5 Prüfungsfächer die erwartete Punktzahl, 0 bis 15. Jedes Ergebnis zählt 4-fach.

Bedingungen
  • noch offen

    Block I: mindestens 200 Punkte

    noch keine Eingaben

  • selbst prüfen

    Höchstens acht der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse unter 5 Punkten, davon höchstens vier aus Leistungskursen; kein Kurshalbjahresergebnis eines belegten Kurses darf 0 Punkte betragen (§ 48 Abs. 3).

    derzeit 0 Kurse unter 5 Punkten

  • noch offen

    Block II: mindestens 100 Punkte

    noch keine Eingaben

  • selbst prüfen

    in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter mindestens einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 20 Punkte (vierfache Wertung)

    derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • selbst prüfen

    keine Prüfungsleistung mit 0 Punkten

    derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • selbst prüfen

    insgesamt mindestens 100 Punkte

    derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • selbst prüfen

    eine besondere Lernleistung kann nach § 49 Abs. 1 in Block II eingebracht werden, soweit sie nicht bereits in Block I berücksichtigt ist; sie tritt dabei an die Stelle des fünften Prüfungsfachs (§ 50 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4) und wird wie dieses vierfach gewertet

    derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • noch offen

    Gesamt: mindestens 300 Punkte (Bestehensgrenze)

    noch keine Eingaben

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Womit gerechnet wird

Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen — je Zeile mit Quelle.

Berechnung Block I

KMK-Standard · Faktor 40

Summe der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse (Leistungskursfächer je doppelt, Grundkursfächer je einfach) × 40, geteilt durch die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse (Leistungskursfächer doppelt gezählt). Nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, aufgerundet ab erster Nachkommastelle 5 (§ 48 Abs. 2 Satz 9 bis 12 SOGYA).

Anzahl der 40 eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse, Leistungskursfächer doppelt gezählt

Punkte Block I

200–600

Mindestens 200 Punkte nötig.

Kurse unter 5 Punkten

Höchstens acht der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse unter 5 Punkten, davon höchstens vier aus Leistungskursen; kein Kurshalbjahresergebnis eines belegten Kurses darf 0 Punkte betragen (§ 48 Abs. 3).

Prüfungsfächer

5 Fächer · jedes Ergebnis ×4

Punkte in den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils vierfach gewertet (§ 48 Abs. 4 SOGYA); vierfach gewertete Prüfungsergebnisse bei kombinierter schriftlicher und mündlicher Prüfung nach Anlage 2. Das fünfte Prüfungsfach ist entweder ein weiteres mündlich geprüftes Grundkursfach oder eine besondere Lernleistung; die Höchstpunktzahl von 300 bleibt in beiden Fällen gleich.

Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

Bedingungen Block II
  • in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter mindestens einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 20 Punkte (vierfache Wertung)
  • keine Prüfungsleistung mit 0 Punkten
  • insgesamt mindestens 100 Punkte
  • eine besondere Lernleistung kann nach § 49 Abs. 1 in Block II eingebracht werden, soweit sie nicht bereits in Block I berücksichtigt ist; sie tritt dabei an die Stelle des fünften Prüfungsfachs (§ 50 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4) und wird wie dieses vierfach gewertet
Punkte Block II

100–300

Mindestens 100 Punkte nötig.

Gesamtpunktzahl

300900

Abiturnote

Tabelle der Anlage 3 SOGYA (zu § 68 Abs. 1): 900–823 = 1,0; 822–805 = 1,1; … 660–643 = 2,0; … 318–301 = 3,9; 300 = 4,0. Die Anlage gibt dazu die Formel N = 17/3 − P/180 an; P wird nach § 48 Abs. 5 ermittelt. Die Tabelle stimmt Intervall für Intervall mit der bundesweit einheitlichen Umrechnungstabelle der Kultusministerkonferenz überein.

Zuordnung über die 18-Punkte-Intervalle der Tabelle; die Note wird nicht gerundet, die Intervalle wirken wie ein Abschneiden nach der ersten Nachkommastelle.

Quelle: SOGYA, Anlage 3 (zu § 68 Absatz 1): Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote N aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

Abweichungen und Besonderheiten

Feste Kurszahl

Es müssen genau 40 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden; aus jedem belegten Fach mindestens eines (§ 48 Abs. 2 Satz 6 und 7).

Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

Block II

Fünf Abiturprüfungsfächer in vierfacher Wertung; drei Fächer (darunter ein Leistungskursfach) mit mindestens 20 Punkten; keine Prüfungsleistung mit 0 Punkten.

Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

Besondere Lernleistung

Die besondere Lernleistung ist in Sachsen kein zusätzlicher Baustein, sondern eine Wahlmöglichkeit für das fünfte Prüfungsfach: Als P5 wird entweder ein weiteres mündlich geprüftes Grundkursfach oder eine besondere Lernleistung gewählt (§ 50 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 SOGYA); die Entscheidung ist spätestens mit der Meldung zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I mitzuteilen (§ 50 Abs. 3). In Block II geht sie nach § 49 Abs. 1 nur ein, soweit sie nicht bereits in Block I berücksichtigt ist, und wird wie die übrigen Prüfungsfächer vierfach gewertet. Die vierfache Punktzahl wird nach Anlage 2 gebildet, wobei das Kolloquium gegenüber dem schriftlichen Teil doppelt zählt; enthält die Arbeit einen praktischen Teil, werden schriftlicher Teil, praktischer Teil und Kolloquium gleich gewichtet und das arithmetische Mittel mit 4 multipliziert, nicht ganzzahlige Ergebnisse werden ab der Nachkommaziffer 5 aufgerundet (§ 49 Abs. 6). Wird die besondere Lernleistung mit 0 Punkten bewertet, findet zusätzlich eine mündliche Prüfung in einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Grundkursfach statt (§ 50 Abs. 11 Satz 3).

Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

Quellen
  1. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 — §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
  2. Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA, Fassung vom 1. August 2021 (Gesamt-PDF, § 46 Gesamtqualifikation, Anlage 3), Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2021, abgerufen am 14.09.2026
  3. SOGYA, Anlage 3 (zu § 68 Absatz 1): Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote N aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.