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Abirechner · Thüringen

Abiturnote schätzen

Kurspunkte und erwartete Prüfungsergebnisse eintragen; gerechnet wird mit den Regeln von Thüringen. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Auskunft — verbindlich ist die Berechnung der Schule.

Diese Regeln gelten für alle, die ab dem Schuljahr 2025/26 in der Qualifikationsphase sind; das erste Abitur nach dem neuen Recht ist 2027. Eingebracht werden 36 statt früher 40 Halbjahresergebnisse, höchstens sieben davon dürfen unter 5 Punkten liegen. Block I ergibt sich aus der Punktsumme der 36 Ergebnisse, geteilt durch 36 und mal 40; eine doppelte Wertung einzelner Fächer sieht die Formel nicht vor.

Block I — Kurse der Qualifikationsphase

Je Fach die Punkte der vier Halbjahre, 0 bis 15. Offene Felder bleiben leer. In Thüringen werden 36 Kurse eingebracht. Alle Kurse zählen einfach; eine Gewichtung der Leistungskurse ist für dieses Land nicht hinterlegt. Kurse, die nicht in die Wertung gehen, unter „Einbringen“ abwählen.

0 Kurse eingetragen von 36

Block II — Prüfungsfächer

Für jedes der 5 Prüfungsfächer die erwartete Punktzahl, 0 bis 15. Jedes Ergebnis zählt 4-fach.

Bedingungen
  • noch offen

    Block I: mindestens 200 Punkte

    noch keine Eingaben

  • selbst prüfen

    Höchstens sieben der eingebrachten Halbjahresergebnisse mit weniger als fünf Punkten (§ 90 Satz 2 in der Fassung 2024); ein mit null Punkten abgeschlossenes Kurshalbjahr gilt als nicht belegt, kann nicht eingebracht werden und das Schuljahr muss wiederholt werden (§ 90 Satz 3 und 4).

    derzeit 0 Kurse unter 5 Punkten

  • noch offen

    Block II: mindestens 100 Punkte

    noch keine Eingaben

  • selbst prüfen

    in mindestens drei der fünf Prüfungsfächer jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung bzw. bei zusätzlicher mündlicher Prüfung in einem schriftlichen Fach mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung (§ 91 Satz 2)

    derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • selbst prüfen

    insgesamt mindestens 100 Punkte

    derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • selbst prüfen

    drei schriftliche Prüfungen in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und zwei mündliche Prüfungen (§ 92); die Seminarfachleistung kann an die Stelle einer mündlichen Prüfung treten (§ 92 Abs. 4)

    derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • selbst prüfen

    bei zusätzlicher mündlicher Prüfung in einem schriftlichen Fach Gewichtung schriftlich : mündlich = 2 : 1

    derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • noch offen

    Gesamt: mindestens 300 Punkte (Bestehensgrenze)

    noch keine Eingaben

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Womit gerechnet wird

Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen — je Zeile mit Quelle.

Einzubringende Kurse

36 Halbjahresergebnisse

Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung und weiterer Schulordnungen vom 24. Mai 2024 – Artikel 1 Nr. 72 bis 75 (§§ 88 bis 91 ThürSchulO), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 10 vom 31. Juli 2024, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Stand 24.05.2024, abgerufen am 14.09.2026

Berechnung Block I

KMK-Standard · Faktor 40

E I = P / S × 40 mit P = Summe der Punkte der 36 eingebrachten Halbjahresergebnisse (alle einfach gewertet) und S = 36 (Anlage 15 Nr. 1 ThürSchulO); auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet. Die Formel selbst ist im GVBl als Grafik gesetzt; Legende: P = Summe der Punkte der eingebrachten Halbjahresergebnisse, S = Anzahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse (S = 36).

Anzahl der eingebrachten Halbjahresergebnisse, fest 36; keine Doppelwertung

Gewichtung

alle 36 eingebrachten Halbjahresergebnisse (Fächer mit erhöhtem und grundlegendem Anforderungsniveau): ×1

einfache Wertung; die Legende der Anlage 15 sieht keine doppelte Wertung vor

Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung von Schulordnungen im berufsbildenden Bereich, der Thüringer Schulordnung und der Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im Kultusbereich vom 28. April 2025 – Artikel zur ThürSchulO Nr. 12, 13 und 32 (§ 90, § 91, Anlage 15), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 8 vom 13. Juni 2025, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Stand 28.04.2025, abgerufen am 14.09.2026

Punkte Block I

200–600

Mindestens 200 Punkte nötig.

Kurse unter 5 Punkten

Höchstens sieben der eingebrachten Halbjahresergebnisse mit weniger als fünf Punkten (§ 90 Satz 2 in der Fassung 2024); ein mit null Punkten abgeschlossenes Kurshalbjahr gilt als nicht belegt, kann nicht eingebracht werden und das Schuljahr muss wiederholt werden (§ 90 Satz 3 und 4).

Prüfungsfächer

5 Fächer · jedes Ergebnis ×4

E II = 4 · PF1 + 4 · PF2 + 4 · PF3 + 4 · PF4 + 4 · PF5 (Anlage 15 Nr. 2 ThürSchulO): die Ergebnisse der fünf Prüfungsfächer werden vierfach gewertet (§ 91 Satz 3).

Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung von Schulordnungen im berufsbildenden Bereich, der Thüringer Schulordnung und der Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im Kultusbereich vom 28. April 2025 – Artikel zur ThürSchulO Nr. 12, 13 und 32 (§ 90, § 91, Anlage 15), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 8 vom 13. Juni 2025, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Stand 28.04.2025, abgerufen am 14.09.2026

Bedingungen Block II
  • in mindestens drei der fünf Prüfungsfächer jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung bzw. bei zusätzlicher mündlicher Prüfung in einem schriftlichen Fach mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung (§ 91 Satz 2)
  • insgesamt mindestens 100 Punkte
  • drei schriftliche Prüfungen in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und zwei mündliche Prüfungen (§ 92); die Seminarfachleistung kann an die Stelle einer mündlichen Prüfung treten (§ 92 Abs. 4)
  • bei zusätzlicher mündlicher Prüfung in einem schriftlichen Fach Gewichtung schriftlich : mündlich = 2 : 1
Punkte Block II

100–300

Mindestens 100 Punkte nötig.

Gesamtpunktzahl

300900

Abiturnote

Tabelle in Anlage 15 Nr. 4 ThürSchulO: 900–823 = 1,0; 822–805 = 1,1; … 660–643 = 2,0; … 318–301 = 3,9; 300 = 4,0 (entspricht N = 17/3 − E/180, abgeschnitten)

Tabellenzuordnung in 18-Punkte-Schritten; keine Rundung, wirkt wie Abschneiden nach der ersten Nachkommastelle

Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung von Schulordnungen im berufsbildenden Bereich, der Thüringer Schulordnung und der Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im Kultusbereich vom 28. April 2025 – Artikel zur ThürSchulO Nr. 12, 13 und 32 (§ 90, § 91, Anlage 15), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 8 vom 13. Juni 2025, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Stand 28.04.2025, abgerufen am 14.09.2026

Abweichungen und Besonderheiten

Kurszahl

Genau 36 Halbjahresergebnisse werden eingebracht (bis Abitur 2026: 40); verpflichtend sind die vier Ergebnisse der Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, des Kernfachs Deutsch oder Mathematik auf grundlegendem Niveau und der mündlichen Prüfungsfächer sowie mindestens zwei je weiterem Pflicht- und Wahlpflichtfach (§ 89).

Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung und weiterer Schulordnungen vom 24. Mai 2024 – Artikel 1 Nr. 72 bis 75 (§§ 88 bis 91 ThürSchulO), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 10 vom 31. Juli 2024, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Stand 24.05.2024, abgerufen am 14.09.2026

Keine Doppelwertung

Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden in Block I nicht doppelt gewertet; die Normierung auf 600 Punkte erfolgt allein über den Faktor 40/36.

Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung von Schulordnungen im berufsbildenden Bereich, der Thüringer Schulordnung und der Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im Kultusbereich vom 28. April 2025 – Artikel zur ThürSchulO Nr. 12, 13 und 32 (§ 90, § 91, Anlage 15), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 8 vom 13. Juni 2025, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Stand 28.04.2025, abgerufen am 14.09.2026

Block II

Fünf Prüfungsfächer in vierfacher Wertung; Mindestbedingung: drei Fächer mit mindestens fünf Punkten (einfach).

Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung und weiterer Schulordnungen vom 24. Mai 2024 – Artikel 1 Nr. 72 bis 75 (§§ 88 bis 91 ThürSchulO), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 10 vom 31. Juli 2024, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Stand 24.05.2024, abgerufen am 14.09.2026

Null Punkte

Ein Kurshalbjahr mit null Punkten gilt als nicht belegt und erzwingt die Wiederholung des Schuljahres.

Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung und weiterer Schulordnungen vom 24. Mai 2024 – Artikel 1 Nr. 72 bis 75 (§§ 88 bis 91 ThürSchulO), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 10 vom 31. Juli 2024, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Stand 24.05.2024, abgerufen am 14.09.2026

Übergang

Für Abiturjahrgänge bis 2026 galten 40 Halbjahresergebnisse in einfacher Summe (max. 600 ohne Formel) und höchstens acht Ergebnisse unter fünf Punkten (§§ 89, 90 a. F.).

Quelle: Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994, Textausgabe Stand 23. Mai 2018 (§§ 88 bis 92), Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Textspiegel Lessingschule Greiz), Stand 23.05.2018, abgerufen am 14.09.2026

Quellen
  1. Thüringer Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung und weiterer Schulordnungen vom 24. Mai 2024 – Artikel 1 Nr. 72 bis 75 (§§ 88 bis 91 ThürSchulO), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 10 vom 31. Juli 2024, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Stand 24.05.2024, abgerufen am 14.09.2026
  2. Thüringer Verordnung zur Änderung von Schulordnungen im berufsbildenden Bereich, der Thüringer Schulordnung und der Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im Kultusbereich vom 28. April 2025 – Artikel zur ThürSchulO Nr. 12, 13 und 32 (§ 90, § 91, Anlage 15), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 8 vom 13. Juni 2025, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Stand 28.04.2025, abgerufen am 14.09.2026
  3. Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994, Textausgabe Stand 23. Mai 2018 (§§ 88 bis 92), Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Textspiegel Lessingschule Greiz), Stand 23.05.2018, abgerufen am 14.09.2026
  4. ThürSchulO – Landesnorm Thüringen, Gesamtausgabe (Bürgerservice Thüringen), Freistaat Thüringen, abgerufen am 14.09.2026

Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.